Deutscher Rentner, irisches Erbrecht und Immobilien in beiden Ländern

von Stefan Mannheim, Fachanwalt für Erbrecht

Ein Fall, der fast schon typisch ist:  Ein Ehepaar genießt die Rente in Irland.  Den Kontakt zur Heimatstadt in Deutschland behalten sie bei.  In beiden Ländern haben sie die eigenen vier Wände.

Die beiden wollen auf alles gut vorbereitet sein und machen beim irischen Solicitor einen Last Will (Testament) nach den irischen Formvorschriften, also maschinengeschrieben und von Zeugen mit unterschrieben.  Leider hat dabei niemand daran gedacht, daß die Immobilie in Deutschland in derartigen Fällen eine echte Herausforderung wird.

Die Erleichterungen, die die Europäische Erbrechts-Verordnung (EU-ErbVO) seit Sommer 2015 in vielen internationalen Erbfällen bringt, gilt nämlich nicht in Irland.  Und weil die beiden Rentner überwiegend in Irland leben, gilt primär irisches Erbrecht.  Danach gilt das Recht des Aufenthaltslandes aber nur für bewegliches Vermögen, bei Immobilien wird aus irischer Sichtweise nach dem Recht vererbt, in dem das Grundstück sich befindet.

Anders ist das bei uns in Deutschland:  Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts gilt für das gesamte weltweite Vermögen.  Aus deutscher Sicht gilt also irisches Erbrecht auch für die Immobilie in Deutschland.  Das ist kein unlösbares Problem, bedeutet aber mehrere Herausforderungen:

Das deutsche Grundbuchamt benötigt einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlaßzeugnis.  In Irland wird beides nicht ausgestellt, man muß also bei dem deutschen Amtsgericht, das für die Immobilie zuständig ist, einen Antrag stellen.  Und da kann man davon ausgehen, daß irisches Erbrecht nicht von allen Nachlaßrichtern beherrscht wird; es kommt also zu einer Verzögerung für die Recherche der ausländischen Rechtslage.

Ein Jurist wird am Anfang seiner Prüfung der Voraussetzungen danach schauen, ob der irische "Last Will" denn überhaupt ein Testament darstellt, das nach deutschen Kriterien wirksam ist.  Hier gibt es eine gute Nachricht:  Beide Länder nehmen am Haager Testamentsformabkommen und am Haager Testamentsformübereinkommen teil, die formale Wirksamkeit des Testaments braucht daher nur die Formvorschriften eines der beiden Länder erfüllen.  Das ist im vorliegenden Fall ja gegeben.

Damit das Nachlaßgericht schneller zu diesem Ergebnis kommt, hilft es weiter, wenn ein Anwalt sich im Erbrecht beider Länder auskennt und im Antrag auf den Erbschein die einschlägigen Regelungen beim Paragraphen nennt.

Häufig wird das Nachlaßgericht vom Erben eine eidesstattliche Versicherung und beglaubigte Abschriften diverser Dokumente verlangen.  Auch hier ist es erfahrungsgemäß hilfreich, wenn ein international erfahrener Rechtsanwalt hilft, die zuständigen Stellen im Ausland zu finden.

 

Wenn dann der Erbschein erteilt wurde, steht noch der Antrag beim Grundbuchamt an, wo der Erbe als Rechtsnachfolger des Verstorbenen als neuer Eigentümer eingetragen wird.  Damit hier keine unnötigen Gebühren entstehen, ist die 2-Jahres-Frist zu beachten:  Wenn der Erbfall noch keine zwei Jahre alt ist, entfällt die Gebühr des Grundbuchamts.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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